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Das Modellvorhaben zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten an Pflegefachpersonen

13. Januar 2023

Dass der Pflege mehr Kompetenzen und Handlungsautonomie zugesprochen werden soll, ist nicht erst seit gestern eines der Themen, um u. a. das Ansehen und die Attraktivität der Profession zu verbessern. Seit Januar 2023 ist es nun soweit. Mit Beginn diesen Jahres, sollen, zunächst in einem Modellvorhaben, heilkundliche Tätigkeiten vermehrt in die Hände von qualifizierten Pflegefachpersonen abgegeben werden. Dieses Modellvorhaben nach § 64d SGB V soll zum einen Ärzt:innen entlasten und zum anderen Pflegende in ihrer Kompetenz stärken. Die modellhafte Erprobung ist zunächst auf maximal 4 Jahre befristet. Von Sarah Micucci

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Wer darf sich angesprochen fühlen?

Die Modellvorhaben richten sich insbesondere an Pflegefachpersonen, die bei einem Pflegedienst, einer Arztpraxis oder einem medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) arbeiten. Aber auch weitere Leistungserbringer haben die Möglichkeit Pflegende an dem Vorhaben teilnehmen zu lassen. Doch nicht jede Pflegekraft darf die selbstständige Ausübung der Heilkunde übernehmen. Pflegefachpersonen benötigen hierzu eine erweiterte Qualifikation: Im § 14 Pflegeberufegesetz (PflBG) sind nun Ausbildungsmodule zur Übertragung von Heilkunde auf Pflegefachpersonen geregelt. Diese richten sich ausschließlich auf die Vermittlung erweiterter Kompetenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten. Veröffentlicht wurden die Module durch das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB). Hierbei enthalten ist ein Grundlagenmodul sowie acht Wahlmodule. Sie beziehen sich zunächst auf die Bereiche Wundheilung, Diabetes mellitus, Bluthochdruck, Schmerzen und Demenz. Die Zusatzqualifikation muss bei den Landesverbänden der Krankenkassen nachgewiesen werden. (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/2021/3-quartal/pflegeausbildung-ausbildungsmodule.html Wird in neuem Tab/Fenster geöffnet)

Was wird sich ändern?

Pflegende, die Teil des Modellvorhabens sind, haben zukünftig weitaus mehr Handlungsautonomie als zuvor. Sie müssen selbstständig, also weisungsungebunden, bestimmte ärztliche Tätigkeiten ausführen. Dies beinhaltet auch die fachliche, wirtschaftliche und rechtliche Verantwortung. Für die Pflegepraxis bedeutet dies, dass besagte Pflegende unter anderem Aufgaben wie Blutabnahme, Wundabstrich, Bewertung von Laborwerten sowie Ableitung, Veranlassung und Empfehlung von entsprechenden Maßnahmen zur Therapie übernehmen. Die Diagnosen und Indikationsstellungen der zu behandelnden Menschen erfolgen nach wie vor durch die Ärzt:innen. Eine Weiterbehandlung ist jedoch dann durch eine Pflegefachperson mit heilkundlichen Kompetenzen möglich. Bei Verordnungen, beispielweise von Verbänden oder Heil- und Hilfsmitteln, sieht es ähnlich aus. Hier sind nach wie vor Ärzt:innen für die Erstverordnung zuständig. Folgeverordnungen können aber durch Pflegende erfolgen.

Was sind die Ziele?

Schon zuvor wurde die selbstständige Ausübung der Heilkunde durch die Pflege in Modellen thematisiert (z. B. nach § 63 Abs. 3c SGB V). Der Unterschied zum aktuellen Modell ist, dass es sich bisher nur um Kann-Bestimmungen handelte – bislang leider kaum umgesetzt, da kein Druck dahinterstand und eine solche Umstellung natürlich auch u. a. mit Arbeitsaufwand verbunden ist. Der § 64d SGB V hingegen verpflichtet jedes Bundesland dazu, die Modelle in die Praxis umzusetzen. Es besteht also eine Regelung zur verpflichtenden Durchführung. Durch die Übertragung der ärztlichen Tätigkeiten sollen Ärzt:innen entlastet und Pflegefachpersonen in ihrer Kompetenz gestärkt werden. Ebenso besteht das Ziel, hierdurch eine Behandlungskontinuität und Erleichterung bei der Versorgung von zu behandelnden Menschen zu erreichen. Insbesondere die Versorgung chronisch kranker Patient:innen gilt es durch das Modellvorhaben langfristig zu verbessern (https://www.gkv-spitzenverband.de/gkv_spitzenverband/presse/pressemitteilungen_und_statements/pressemitteilung_1462592.jsp Wird in neuem Tab/Fenster geöffnet)

Insgesamt kann wohl zunächst durch das Modellvorhaben nach § 64d SGB V von einem großen Schritt in Richtung Handlungsautonomie für die Pflege gesprochen werden. Wie sich das Vorhaben in der Praxis tatsächlich umsetzten lässt und wie die Erfahrungen der qualifizierten Pflegefachpersonen aussehen werden, ist mit Spannung zu erwarten. Definitiv scheint es aber vorerst eine Bewegung in Richtung Imageverbesserung zu sein. Bleibt zu hoffen, dass dem so ist und der Profession nicht nur noch mehr Aufgaben ohne höheres Ziel „aufs Auge“ gedrückt werden. Wir halten Euch auf dem Laufenden!

Autorin

Sarah Micucci

Sie ist ausgebildete Gesundheits- und Krankenpflegerin, sowie Pflegepädagogin (B.A.). Zusätzlich arbeitet sie als Autorin und Textredakteurin für Pflegefachliteratur.

Sarah Micucci

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