Pflegeprüfung – vom Azubi zur Pflegefachperson
13. März 2024
Wer sich für die berufliche Pflegeausbildung entscheidet, hat mit Sicherheit drei spannende sowie auch lernintensive Lehrjahre vor sich. Die Ausbildung besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einem praktischen Ausbildungsteil. Neben Prüfungen, welche unter anderem zur Notenfindung für das Jahreszeugnis dienen, müssen sich die Pflegeauszubildenden einer Zwischenprüfung und letztlich der staatlichen Abschlussprüfung stellen. Letztere befähigt bei Bestehen dann schlussendlich zum Führen der Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau/Pflegefachmann“, „Altenpflegerin/Altenpfleger“, oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“. Im Folgenden soll hierzu noch einmal ein Überblick gegeben werden, um was es bei der staatlichen Prüfung geht.
von Sarah Micucci
Zwischenprüfung
Die sogenannte Zwischenprüfung erfolgt in der Pflegeausbildung nach zwei Dritteln der Ausbildungszeit. Wer hier noch unsicher ist und diverse Fehler macht, muss sich zunächst nicht sorgen. Diese Prüfung dient nämlich ausschließlich der Ermittlung des Ausbildungsstandes und die Ausbildung kann unabhängig vom Prüfungsergebnis fortgesetzt werden. Die Prüfungsinhalte beziehen sich auf die zu erlernenden Kompetenzen des ersten und zweiten Ausbildungsdrittels. Sollte das Prüfungsergebnis darauf hinweisen, dass ein Bestehen der Abschlussprüfung gefährdet sein könnte, so werden die Pflegeschule und der Träger der praktischen Ausbildung gemeinsam mit dem oder der Pflegeauszubildenden mögliche Maßnahmen ergreifen, um eine Besserung der Leistungen zu erzielen.
Die staatliche Abschlussprüfung
Zum Ende der drei Lehrjahre kommt auf alle Pflegeauszubildenden die staatliche Abschlussprüfung zu. Diese ist in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung – PflAPrV) geregelt. Diese Prüfung umfasst einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil. Die Prüfungsinhalte beziehen sich auf die in § 5 des Pflegeberufegesetzes (Anlage 2) aufgeführten Kompetenzen.
Schriftlicher Teil der Prüfung
Im schriftlichen Teil der Prüfung muss der oder die zu Prüfende zu drei Prüfungsbereichen jeweils eine entsprechende Aufsichtsarbeit absolvieren. Hierbei geht es um die Bearbeitung schriftlich gestellter fallbezogener Aufgaben. Die Prüfungen dauern jeweils 120 Minuten und sind in der Regel an drei aufeinanderfolgenden Werktagen durchzuführen. Der schriftliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn jede der drei Arbeiten mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.
Der schriftliche Teil der Prüfung bezieht sich auf die folgenden Prüfungsbereiche (Kompetenzbereich I bis V, Anlage 2):
Pflegeprozessgestaltung einschließlich Interaktion und Beziehungsgestaltung in akuten und dauerhaften Pflegesituationen. Hierbei wird u. a. eingegangen auf die pflegerischen Aufgaben unter Einbeziehung lebensweltlicher Aspekte, Lebensgestaltung, Autonomieerhalt sowie die Entwicklungsförderung der zu pflegenden Menschen. Ausgewählte Kontextbedingungen des Kompetenzbereiches IV werden in die Fallbearbeitung einbezogen.
Pflegeprozessgestaltung bei Menschen mit gesundheitlichen Problemen unter Berücksichtigung von Gesundheitsförderung, Prävention und Beratung. Bei der Fallbearbeitung wird ein Fokus auf Handlungsentscheidungen basierend auf pflegewissenschaftlichem Begründungswissen gelegt.
Pflegeprozesssteuerung in kritischen und krisenhaften Pflegesituationen. Darunter auch eigenständige Durchführung ärztlicher Anordnungen und ethische Entscheidungsprozesse.
Mündlicher Teil der Prüfung
Bei dem mündlichen Prüfungsteil geht es primär um die Auseinandersetzung mit der eigenen Berufsrolle und dem beruflichen Selbstverständnis. Die Prüfung findet anhand einer komplexen Aufgabenstellung statt, die sich auf die Bearbeitung einer Fallsituation bezieht. Die zu prüfenden Schülerinnen und Schüler werden einzeln oder zu zweit geprüft. Nach einer Vorbereitungszeit unter Aufsicht wird jeder Prüfling 30 bis 45 Minuten geprüft. Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.
Die Prüfung bezieht sich auf die folgenden drei Kompetenzbereiche (Anlage 2):
Intra- und interprofessionelles Handeln in unterschiedlichen systemischen Kontexten verantwortlich gestalten und mitgestalten.
Das eigene Handeln auf Grundlage von Gesetzen, Verordnungen und ethischen Leitlinien reflektieren und begründen.
Das eigene Handeln auf Grundlage von wissenschaftlichen Erkenntnissen und berufsethischen Werthaltungen und Einstellungen reflektieren und begründen.
Praktischer Teil der Prüfung
Die praktische Prüfung findet in realen Pflegesituationen statt und erstreckt sich auf die Pflege von mindestens zwei Menschen (einer mit erhöhtem Pflegebedarf). Die Prüflinge werden einzeln geprüft. Die Prüfung soll die Dauer von 240 Minuten (ohne Vorbereitungsteil) nicht überschreiten. Sie gilt als bestanden, wenn mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.
Inhalt der Prüfung sind:
Vorbereitungsteil: schriftliche Ausarbeitung des Pflegeplans
Fallvorstellung (max. 20 Min.)
Durchführung der geplanten und situativ notwendigen Pflegemaßnahmen
Reflexionsgespräch (max. 20 Minuten)
Bei Nichtbestehen der staatlichen Abschlussprüfung, können einzelne Prüfungsteile einmalig wiederholt werden. Im Abschlusszeugnis sind die Noten für den mündlichen, schriftlichen und praktischen Teil zu erlesen. Aus ihnen ergibt sich die Gesamtnote.