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Reform der Pflegeausbildung: Ausbildungsvergütung für Pflegestudierende

28. Mai 2024

von Sarah Micucci

Am 19. Oktober 2023 hat der Bundestag den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der hochschulischen Pflegeausbildung beschlossen. Im Wesentlichen geht es darum, dass künftig nicht nur Auszubildende, sondern auch Studierende der Pflege für die gesamte Dauer ihres Studiums eine angemessene Vergütung erhalten (Pflegestudiumsstärkungsgesetz – PflStudStG). Hierzu äußert sich der Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach wie folgt:

„In einer älter werdenden Gesellschaft müssen wir nicht nur die Pflegeversicherung neu ordnen, wir brauchen auch mehr junge Menschen, die in der Pflege arbeiten. Um sie für den Pflegeberuf zu begeistern, brauchen wir bereits in der hochschulischen Pflegeausbildung attraktive Bedingungen. Wir geben Studierenden nun auch den finanziellen Freiraum, um sich ganz auf das Studium konzentrieren zu können.“

Problem und Ziel

Im Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Stärkung der hochschulischen Pflegeausbildung, zu Erleichterungen bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse in der Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften, wird detailliert auf Probleme der aktuellen Situation sowie auf anzustrebende Ziele eingegangen.

Unter anderem geht es darum, dass sich die Nachfrage nach einer primärqualifizierenden hochschulischen Pflegeausbildung seit Einführung eher mäßig entwickelt. Die große Sorge gilt der Weiterentwicklung einer Akademisierung der Pflegeberufe in Deutschland. 2021 gab es bundesweit 508 Erstmatrikulationen von Studierenden nach dem Pflegeberufegesetz. Dem hingegen gab es im gleichen Jahr 61. 458 Ausbildungseintritte Das entspricht leider nur einer Akademisierungsquote von 0,82 Prozent.

Es wird davon ausgegangen, dass die finanzielle Lage der Pflegeanwärterinnen und -anwärtern hierbei eine nicht zu unterschätzende Rolle spielt. Insbesondere die Tatsache, dass auch im Pflegestudium der hohe Anteil praktischer Ausbildungszeiten absolviert werden muss, macht des für Studierende der Pflege sehr schwer, nebenbei noch Zuverdienste zu ermöglichen (so wie es bei Studentinnen und Studenten anderer Studiengänge oftmals der Fall ist). Daher wird es nun als angemessen angesehen, eine, der Pflegeausbildung entsprechenden, Vergütung an Pflegestudenten zu zahlen.

Das Ziel dieses Gesetzesentwurfs ist es also primär, die hochschulische Pflegeausbildung zu stärken und attraktiver zu gestalten. Zukünftig wird sich dadurch erhofft, mehr Personen mit Hochschulzugangsberechtigung dazu zu bewegen ein Studium in der Pflege aufzunehmen und somit die Entwicklung der Akademisierung von Pflegeberufen in Deutschland nach vorne zu bringen.

Neue Regelungen des Gesetzes in Kürze

  • Studierende der Pflege erhalten für die gesamte Dauer ihres Studiums eine angemessene Vergütung. Diejenigen, welche zum aktuellen Zeitpunkt bereits auf Grundlage der bisherigen Regelungen eine hochschulische Pflegeausbildung begonnen haben, sollen für die verbleibende Zeit ihres Studiums ebenfalls eine Ausbildungsvergütung erhalten.

  • Die Finanzierung des praktischen Teils vom Pflegestudium wird in das bestehende Finanzierungssystem der beruflichen Pflegeausbildung integriert. Dadurch wird die hochschulische Ausbildung als duales Studium ausgestaltet. Künftig wird also hierzu ein Ausbildungsvertrag vorgesehen.

  • Diese Punkte sollen zukünftig im Studium stärker berücksichtigt werden: Digitalisierung, gendermedizinische Aspekte, Auslandsaufenthalte

Änderung weiterer Vorschriften

  • Neben der hochschulischen Ausbildungsvergütung, bezieht sich das Gesetz außerdem auf die folgenden Punkte:

  • Die Anerkennungsverfahren für ausländische Pflegende werden vereinheitlicht und vereinfacht.

  • Die Kinderkrankentage werden pro Kind und Elternteil für 2024/2025 von 10 auf 15 Tage erhöht.

  • Vereinfachte Austauschregeln für Apothekerinnen und Apotheker: Diese sollen zukünftig ohne Rücksprache mit den Krankenkassen Medikamente auf der Engpassliste austauschen können.

  • Auch die berufliche Pflegeausbildung soll weiter verbessert und angepasst werden (u. a. in Bezug auf die Digitalisierung)

  • Neben der bisherigen Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“, bzw. „Pflegefachmann“, kann nun eine geschlechtsneutrale Berufsbezeichnung gewählt werden: „Pflegefachperson“. Dies steht auch Pflegenden zu, welche bereits die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung absolviert haben.

Weitere Informationen zu diesem Thema, sowie den gesamten Gesetzesentwurf sind einsehbar auf der Homepage des Bundesgesundheitsministeriums Wird in neuem Tab/Fenster geöffnet.

Sarah Micucci

Sarah Micucci - Gesundheits- und Krankenpflegerin, Pflegepädagogin (B.A.), Autorin / Redakteurin für Pflegefachliteratur

Problem und Ziel

Im Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Stärkung der hochschulischen Pflegeausbildung, zu Erleichterungen bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse in der Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften, wird detailliert auf Probleme der aktuellen Situation sowie auf anzustrebende Ziele eingegangen.

Unter anderem geht es darum, dass sich die Nachfrage nach einer primärqualifizierenden hochschulischen Pflegeausbildung seit Einführung eher mäßig entwickelt. Die große Sorge gilt der Weiterentwicklung einer Akademisierung der Pflegeberufe in Deutschland. 2021 gab es bundesweit 508 Erstmatrikulationen von Studierenden nach dem Pflegeberufegesetz. Dem hingegen gab es im gleichen Jahr 61. 458 Ausbildungseintritte Das entspricht leider nur einer Akademisierungsquote von 0,82 Prozent.

Es wird davon ausgegangen, dass die finanzielle Lage der Pflegeanwärterinnen und -anwärtern hierbei eine nicht zu unterschätzende Rolle spielt. Insbesondere die Tatsache, dass auch im Pflegestudium der hohe Anteil praktischer Ausbildungszeiten absolviert werden muss, macht des für Studierende der Pflege sehr schwer, nebenbei noch Zuverdienste zu ermöglichen (so wie es bei Studentinnen und Studenten anderer Studiengänge oftmals der Fall ist). Daher wird es nun als angemessen angesehen, eine, der Pflegeausbildung entsprechenden, Vergütung an Pflegestudenten zu zahlen.

Das Ziel dieses Gesetzesentwurfs ist es also primär, die hochschulische Pflegeausbildung zu stärken und attraktiver zu gestalten. Zukünftig wird sich dadurch erhofft, mehr Personen mit Hochschulzugangsberechtigung dazu zu bewegen ein Studium in der Pflege aufzunehmen und somit die Entwicklung der Akademisierung von Pflegeberufen in Deutschland nach vorne zu bringen.

Neue Regelungen des Gesetzes in Kürze

Studierende der Pflege erhalten für die gesamte Dauer ihres Studiums eine angemessene Vergütung. Diejenigen, welche zum aktuellen Zeitpunkt bereits auf Grundlage der bisherigen Regelungen eine hochschulische Pflegeausbildung begonnen haben, sollen für die verbleibende Zeit ihres Studiums ebenfalls eine Ausbildungsvergütung erhalten.

Die Finanzierung des praktischen Teils vom Pflegestudium wird in das bestehende Finanzierungssystem der beruflichen Pflegeausbildung integriert. Dadurch wird die hochschulische Ausbildung als duales Studium ausgestaltet. Künftig wird also hierzu ein Ausbildungsvertrag vorgesehen.

Diese Punkte sollen zukünftig im Studium stärker berücksichtigt werden: Digitalisierung, gendermedizinische Aspekte, Auslandsaufenthalte

Änderung weiterer Vorschriften

Neben der hochschulischen Ausbildungsvergütung, bezieht sich das Gesetz außerdem auf die folgenden Punkte:

  • Die Anerkennungsverfahren für ausländische Pflegende werden vereinheitlicht und vereinfacht.

  • Die Kinderkrankentage werden pro Kind und Elternteil für 2024/2025 von 10 auf 15 Tage erhöht.

  • Vereinfachte Austauschregeln für Apothekerinnen und Apotheker: Diese sollen zukünftig ohne Rücksprache mit den Krankenkassen Medikamente auf der Engpassliste austauschen können.

  • Auch die berufliche Pflegeausbildung soll weiter verbessert und angepasst werden (u. a. in Bezug auf die Digitalisierung)

  • Neben der bisherigen Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“, bzw. „Pflegefachmann“, kann nun eine geschlechtsneutrale Berufsbezeichnung gewählt werden: „Pflegefachperson“. Dies steht auch Pflegenden zu, welche bereits die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung absolviert haben.

Weitere Informationen zu diesem Thema, sowie den gesamten Gesetzesentwurf sind einsehbar auf der Homepage des Bundesgesundheitsministeriums Wird in neuem Tab/Fenster geöffnet.